BAG - Urteil vom 26.06.2002
7 AZR 122/01
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1 ; KSchG § 7 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 574
BAGE 102, 24
DB 2002, 2112
NZA 2003, 220
ZIP 2002, 1779
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 161/00
ArbG Erfurt, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1807/99

Befristungsrecht; Prozeßrecht - Rücknahme einer Entfristungsklage

BAG, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 122/01

DRsp Nr. 2002/13518

Befristungsrecht; Prozeßrecht - Rücknahme einer Entfristungsklage

»Mit der Rücknahme einer Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996 entfällt deren fristwahrende Wirkung und es tritt die Fiktion des § 7 KSchG iVm. § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG 1996 ein, sofern zu diesem Zeitpunkt die 3-Wochen-Frist bereits abgelaufen ist.« Orientierungssätze: Nimmt der Arbeitnehmer eine Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996 zurück und ist zu diesem Zeitpunkt die 3-Wochen-Frist abgelaufen, tritt die Fiktion des § 7 KSchG iVm. § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG 1996 ein; die Befristung gilt als rechtswirksam. Dies ist bei der Prüfung des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 zu beachten.

Normenkette:

BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1 ; KSchG § 7 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer mit Vertrag vom 15. Mai 1998 vereinbarten Befristung am 31. Mai 2000 geendet hat.