BAG - Urteil vom 23.07.2014
7 AZR 853/12
Normen:
TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 2 Abs. 4 S. 4; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1; SGB II § 6 Abs. 2 S. 1; SGB II § 44b Abs. 1 S. 4; SGB II § 44g Abs. 1; SGB II § 44g Abs. 2; ZPO § 265; ZPO § 325;
Fundstellen:
AP TzBfG § 17 Nr. 13
AUR 2015, 31
BB 2015, 115
EzA-SD 2014, 7
EzA-SD 2014, 8
NZA 2015, 46
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 336/12
ArbG Krefeld, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2379/11

Befristungsrecht; Prozessrecht - Befristungskontrollklage; Arbeitnehmerüberlassung; Fehlen der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis; Anpassung an neue Rechtslage

BAG, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 853/12

DRsp Nr. 2014/17489

Befristungsrecht; Prozessrecht - Befristungskontrollklage; Arbeitnehmerüberlassung; Fehlen der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis; Anpassung an neue Rechtslage

Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins. 2. Es spricht vieles dafür, dass für eine zulässigerweise bereits vor dem vereinbarten Fristende erhobene Befristungskontrollklage der bisherige Arbeitgeber passiv legitimiert bleibt, wenn zwischen der Erhebung der Befristungskontrollklage und dem Beendigungstermin ein Betriebsübergang erfolgt. Es bleibt dahingestellt, ob dies auch dann gilt, wenn nach Erhebung der Befristungskontrollklage und vor dem streitbefangenen Beendigungstermin der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam wird und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AÜG mit dem Eintritt der Unwirksamkeit ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen gilt.