Orientierungssätze:1. Gemäß § 14 Abs. 4TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Besteht Streit über die Wirksamkeit einer Befristung, ist im Prozess die Partei für die Wahrung der Schriftform darlegungs- und beweisbelastet, die sich auf die Wirksamkeit der Befristung beruft.2. Unterbleibt in erster Instanz der nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG gebotene gerichtliche Hinweis, kann sich der klagende Arbeitnehmer auch im Berufungsverfahren erstmals auf die Unwirksamkeit der Befristung wegen mangelnder Schriftform berufen.3. Nach § 138 Abs. 4ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Tatsachen, die eine Partei zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrags nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, darf sie jedoch mit "Nicht-mehr-Wissen" bestreiten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.