BAG - Urteil vom 20.08.2014
7 AZR 924/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 154 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 121
NZA 2015, 64
NZA-RR 2015, 9
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1149/11
ArbG München, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 3273/11

Befristungsrecht; Prozessrecht - Befristung; Schriftform; Richterliche Überzeugungsbildung; Dissens

BAG, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 924/12

DRsp Nr. 2014/16891

Befristungsrecht; Prozessrecht - Befristung; Schriftform; Richterliche Überzeugungsbildung; Dissens

Orientierungssätze: 1. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Besteht Streit über die Wirksamkeit einer Befristung, ist im Prozess die Partei für die Wahrung der Schriftform darlegungs- und beweisbelastet, die sich auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. 2. Unterbleibt in erster Instanz der nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG gebotene gerichtliche Hinweis, kann sich der klagende Arbeitnehmer auch im Berufungsverfahren erstmals auf die Unwirksamkeit der Befristung wegen mangelnder Schriftform berufen. 3. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Tatsachen, die eine Partei zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrags nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, darf sie jedoch mit "Nicht-mehr-Wissen" bestreiten.