BAG - Urteil vom 17.01.2007
7 AZR 20/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 ; ZPO § 139 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG
ArbRB 2007, 164
AuR 2007, 182
BAGE 121, 18
BAGE 218, 18
DB 2007, 863
MDR 2007, 782
NZA 2007, 566
Vorinstanzen:
LAG Köln - 9 (8) Sa 392/05 - 4.10.2005,
ArbG Köln, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9541/04

Befristungsrecht - Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Befristung; Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung; Sonstiger Sachgrund

BAG, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 20/06

DRsp Nr. 2007/6372

Befristungsrecht - Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Befristung; Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung; Sonstiger Sachgrund

»Die für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer. Die Befristung ist weder wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch durch einen sonstigen, in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt.«

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessfortsetzungsvoraussetzung in der Revision von Amts wegen zu prüfen.