BAG - Urteil vom 05.06.2002
7 AZR 241/01
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 1, 3, 5 ; HFVG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 53
BFHE 101, 262
DB 2002, 2166
NZA 2003, 149
ZIP 2002, 1859
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 959/00
ArbG Braunschweig, vom 03.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 421/99

Befristungsrecht - Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG; Sachgrundbefristung; Anwendung des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996; Anforderungen an eine konkludente Abbedingung des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

BAG, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 241/01

DRsp Nr. 2002/13521

Befristungsrecht - Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG; Sachgrundbefristung; Anwendung des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996; Anforderungen an eine konkludente Abbedingung des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

»1. Liegt der Sachgrund, den die Parteien im Arbeitsvertrag genannt haben, nicht vor, kann die Befristung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) gerechtfertigt sein. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz zu stützen. Es ist lediglich erforderlich, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 bei Vertragsschluß vorlagen und das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 nicht verletzt ist. 2. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Die Benennung eines Sachgrunds für die Befristung reicht allein für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung über die Abbedingung nicht aus.« Orientierungssätze: