BAG - Urteil vom 07.11.2007
7 AZR 484/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 14 TzBfG
BB 2008, 955
DB 2008, 821
NJW 2008, 1688
NZA 2008, 467
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1190/05
ArbG Köln, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 397/05

Befristungsrecht - Projektbefristung

BAG, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 484/06

DRsp Nr. 2008/5944

Befristungsrecht - Projektbefristung

Orientierungssätze: 1. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte. 2. Ein Annexvertrag zu einem vorangehenden befristeten Arbeitsvertrag liegt vor, wenn in dem Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts vorgenommen wird, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht.