BAG - Urteil vom 13.06.2007
7 AZR 700/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 125 § 126 ; ÄArbVtrG § 1 ;
Fundstellen:
BAG-Pressemitteilung Nr. 44/07
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 2043/05
ArbG Hagen - 5 (3) Ca 624/05 - 13.9.2005,

Befristungsrecht - Befristung; Schriftform; Arzt in der Weiterbildung

BAG, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 700/06

DRsp Nr. 2007/13238

Befristungsrecht - Befristung; Schriftform; Arzt in der Weiterbildung

»1. Unterzeichnen die Arbeitsvertragsparteien nach Vertragsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Befristung, die inhaltlich von einer vor Vertragsbeginn mündlich vereinbarten Befristung abweicht, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristungsabrede, die dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.2. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG darf die nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes nicht unterschreiten. Die Vorschrift lässt nach dem Ende eines dieser Bestimmung entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Höchstbefristungsdauer des § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt zu. Die Laufzeit des weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann in diesem Fall kürzer bemessen sein als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass der weiterzubildende Arzt das Weiterbildungsziel innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit erreichen wird.«

Orientierungssätze: