LAG Baden-Württemberg, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 28/06
ArbG Reutlingen, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 305/05
Befristungsrecht - Befristung; Schriftform
BAG, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 1048/06
DRsp Nr. 2008/9932
Befristungsrecht - Befristung; Schriftform
Orientierungssätze:1. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 4TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird.2. Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. Ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot kann der Arbeitnehmer regelmäßig nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2BGB genügende Annahmeerklärung annehmen.3. Der Arbeitgeber macht sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von einer schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitnehmers abhängig, wenn er dem Arbeitnehmer - ohne vorangegangene Absprache - ein von ihm bereits unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übersendet.
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