BAG - Urteil vom 16.04.2008
7 AZR 1048/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 14 TzBfG
AuA 2008, 754
AuA 2009, 53
AuR 2008, 180
AuR 2008, 360
BAG-Pressemitteilung Nr. 33/08
BB 2008, 1959
DB 2008, 2255
NJW 2008, 3453
NZA 2008, 1184
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 28/06
ArbG Reutlingen, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 305/05

Befristungsrecht - Befristung; Schriftform

BAG, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 1048/06

DRsp Nr. 2008/9932

Befristungsrecht - Befristung; Schriftform

Orientierungssätze:1. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird.2. Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. Ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot kann der Arbeitnehmer regelmäßig nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen.3. Der Arbeitgeber macht sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von einer schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitnehmers abhängig, wenn er dem Arbeitnehmer - ohne vorangegangene Absprache - ein von ihm bereits unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übersendet.