Niedersachsen Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. August 2004 geendet hat.
Der Kläger, ein promovierter und habilitierter Germanist, war bei dem beklagten Land an der Universität Bielefeld auf Grund von drei befristeten Arbeitsverträgen seit dem 1. Oktober 2002 beschäftigt. Der zuletzt zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 28. Juni/28. Juli 2003 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Herr Dr. S wird gemäß § 59 HG ab 01.08.2003 weiterbeschäftigt als vollbeschäftigter Angestellter für die Zeit bis zum 31.08.2004.
...
§ 2
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