BAG - Urteil vom 17.01.2007
7 AZR 487/05
Normen:
HRG § 57a Abs. 1 S. 2 § 57b Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ; BAT SR 2y Nr. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 57a HRG
NZA 2007, 768
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 142/05
ArbG Bielefeld, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2053/04

Befristungsrecht - Befristung; Hochschule; Vereinbarungssperre

BAG, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 487/05

DRsp Nr. 2007/7674

Befristungsrecht - Befristung; Hochschule; Vereinbarungssperre

Orientierungssätze: 1. Nach § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG gelten die § 57b und § 57c HRG für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften. Nach § 57a Abs. 1 Satz 2 HRG kann von diesen Vorschriften durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. 2. Diese Vereinbarungssperre erfasst nicht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem in § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Personal, wenn die Befristung nicht auf die §§ 57a ff. HRG, sondern auf außerhalb des HRG liegende Vorschriften gestützt wird.

Normenkette:

HRG § 57a Abs. 1 S. 2 § 57b Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ; BAT SR 2y Nr. 1;

Tatbestand:

Niedersachsen Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. August 2004 geendet hat.

Der Kläger, ein promovierter und habilitierter Germanist, war bei dem beklagten Land an der Universität Bielefeld auf Grund von drei befristeten Arbeitsverträgen seit dem 1. Oktober 2002 beschäftigt. Der zuletzt zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 28. Juni/28. Juli 2003 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Herr Dr. S wird gemäß § 59 HG ab 01.08.2003 weiterbeschäftigt als vollbeschäftigter Angestellter für die Zeit bis zum 31.08.2004.

...

§ 2