GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 72 Abs. 2 Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a ; HRG (in der ab 25. August 1998 bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57a § 57b Abs. 5, (in der ab 15. August 2002 bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57f Abs. 2, (in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57a Abs. 1 § 57b Abs. 1, 3 § 57f Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 298/05
ArbG Rostock, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 649/05
Orientierungssätze:1. Nach § 15 Abs. 5TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt die stillschweigende Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien.2. Der Eintritt der in § 15 Abs. 5TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen.
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