BAG - Urteil vom 23.01.2002
7 AZR 440/00
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 53
BAGReport 2002, 165
BB 2002, 1272
BB 2002, 1375
DB 2002, 1274
JR 2003, 219
NZA 2002, 665
Vorinstanzen:
LAG Köln - 8 (11) Sa 837/99 - 14.6.2000,
ArbG Siegburg, vom 15.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3268/98

Befristungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrags; Vertretung

BAG, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 440/00

DRsp Nr. 2002/7481

Befristungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrags; Vertretung

»1. Der Sachgrund der Krankheitsvertretung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Abschluß des Vertrags davon ausgehen durfte, daß der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. 2. Der Arbeitgeber kann regelmäßig auch bei wiederholten Befristungen nach verlängerter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Rückkehr des Erkrankten ausgehen. Nur dann, wenn er weiß, daß der Vertretene nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird oder auf Grund besonderer Umstände daran erhebliche Zweifel hat, kann die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich nicht gerechtfertigt sein.« Orientierungssätze: 1. Der Senat verdeutlicht seine Rechtsprechung zum Sachgrund der Vertretung in Krankheitsfällen. Er hält daran fest, daß die Prognose, der erkrankte Mitarbeiter werde auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren, Teil des Sachgrunds ist. Allerdings betont der Senat, daß der Arbeitgeber im Regelfall von der Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters ausgehen darf. 2. Der Sachgrund der Vertretung liegt nach gefestigter Rechtsprechung nicht vor, wenn der Vertrag bis zum Ausscheiden des Vertretenen befristet ist.

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: