Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1980 als Chemiewerker unbefristet beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1980 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Chemischen Industrie. Der Kläger war im Bereich Synthese III eingesetzt.
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