BAG - Urteil vom 23.01.2002
7 AZR 552/00
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) § 779 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 759
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 256/00
ArbG Mainz - 13.1.2000 - 1 (8) Ca 2375/99 ,

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertragaußergerichtlicher Vergleich und soziale Erwägungen des Arbeitgebers als Befristungsgründe

BAG, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 552/00

DRsp Nr. 2002/7482

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertragaußergerichtlicher Vergleich und soziale Erwägungen des Arbeitgebers als Befristungsgründe

Orientierungssätze: 1. Es bleibt weiterhin offen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, daß ein außergerichtlicher Vergleich ein Befristungsgrund sein kann. 2. Vereinbaren die Parteien, der Arbeitnehmer werde mit einem befristeten Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt, wenn er zuvor eine außerordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erklärt, so kann die nachfolgende Befristung nicht auf den Sachgrund der sozialen Überbrückung gestützt werden.

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1980 als Chemiewerker unbefristet beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1980 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Chemischen Industrie. Der Kläger war im Bereich Synthese III eingesetzt.