BAG - Urteil vom 05.06.2002
7 AZR 281/01
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1360
Vorinstanzen:
LAG Köln - 13.2.2001 - 13 (8) Sa 579/00,
ArbG Aachen, vom 29.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2152/99

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs, hier: Habilitation

BAG, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 281/01

DRsp Nr. 2002/14079

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs, hier: Habilitation

Angewandte Bestimmungen: Orientierungssätze: 1. Die 1. Alternative des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung als Teil seiner Dienstaufgabe ermöglicht. 2. Hierzu ist nicht erforderlich, daß dem Mitarbeiter 50 % seiner Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung eingeräumt werden.

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 16. Mai 1999.

Der 1963 geborene Kläger ist Diplomingenieur der Fachrichtung Architektur. Er war bei der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (Lehrstuhl für bildnerische Gestaltung) als wissenschaftlicher Angestellter zunächst auf Grund Arbeitsvertrags vom 24. November 1989 vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. November 1994 befristet zum Zweck der Promotion beschäftigt; am 17. Mai 1994 schloß er seine Promotion ab.