LAG Niedersachsen, vom 17.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 289/00
ArbG Hannover - 10.12.1999 - 11 Ca 493/99 Ö,
Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines von der Arbeit freigestellten Personalratsmitglieds; Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung
BAG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 600/00
DRsp Nr. 2002/7518
Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines von der Arbeit freigestellten Personalratsmitglieds; Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung
»Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.«Orientierungssätze:1. Die Vertretung eines von der Arbeit freigestellten Personalratsmitglieds stellt einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter dar.2. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Prognose anstellen, daß der Vertretungsbedarf mit dem Ablauf der Amtsperiode des Personalrats entfallen wird.3. Ein Arbeitnehmer hat nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags grundsätzlich auch dann keinen Wiedereinstellungsanspruch, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. Die Rechtsprechung des Senats zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar.