BAG - Urteil vom 20.02.2002
7 AZR 600/00
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; GG Art. 12 Abs. 1 ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 S. 1 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 468
AuA 2003, 53
AuR 2002, 148
BAGE 100, 304
BAGReport 2002, 265
BB 2002, 1648
DB 2002, 1448
JR 2003, 220
NJW 2002, 2660
NZA 2002, 896
ZIP 2002, 1162
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 289/00
ArbG Hannover - 10.12.1999 - 11 Ca 493/99 Ö,

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines von der Arbeit freigestellten Personalratsmitglieds; Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung

BAG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 600/00

DRsp Nr. 2002/7518

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines von der Arbeit freigestellten Personalratsmitglieds; Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung

»Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.« Orientierungssätze: 1. Die Vertretung eines von der Arbeit freigestellten Personalratsmitglieds stellt einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter dar. 2. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Prognose anstellen, daß der Vertretungsbedarf mit dem Ablauf der Amtsperiode des Personalrats entfallen wird. 3. Ein Arbeitnehmer hat nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags grundsätzlich auch dann keinen Wiedereinstellungsanspruch, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. Die Rechtsprechung des Senats zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar.

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; GG Art. 12 Abs. 1 ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 S. 1 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: