»1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien für die Zeit nach Beendigung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, unterliegt die in dem ersten Vertrag vereinbarte Befristung nur dann der gerichtlichen Befristungskontrolle, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Anschlussvertrags das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich überprüfen zu lassen.2. Der Arbeitgeber ist zur Vereinbarung eines derartigen Vorbehalts grundsätzlich nicht verpflichtet. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers, den Anschlussvertrag unter Vorbehalt abzuschließen, ab und hält er an seinem zuvor unterbreiteten Angebot auf vorbehaltlosen Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrags fest, liegt hierin keine Maßregelung iSv. § 612aBGB.«
Orientierungssätze:1. Haben die Arbeitsvertragsparteien mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, unterliegt grundsätzlich nur die im letzten Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.
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