BAG - Urteil vom 14.02.2007
7 AZR 95/06
Normen:
TzBfG § 17 ; BGB § 242 § 612a ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 612a BGB
ArbRB 2007, 163
AuA 2007, 175
AuR 2007, 223
AuR 2007, 93
BAG-Pressemitteilung Nr. 11/07
BAGE 121, 247
BAGE 218, 247
BB 2007, 1118
DB 2007, 1311
JR 2008, 132
MDR 2007, 889
NJ 2007, 334
NJW 2007, 2139
NZA 2007, 803
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 975/04
ArbG Leipzig, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4015/04

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Vorbehalt; Maßregelung

BAG, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 95/06

DRsp Nr. 2007/4211

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Vorbehalt; Maßregelung

»1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien für die Zeit nach Beendigung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, unterliegt die in dem ersten Vertrag vereinbarte Befristung nur dann der gerichtlichen Befristungskontrolle, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Anschlussvertrags das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich überprüfen zu lassen.2. Der Arbeitgeber ist zur Vereinbarung eines derartigen Vorbehalts grundsätzlich nicht verpflichtet. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers, den Anschlussvertrag unter Vorbehalt abzuschließen, ab und hält er an seinem zuvor unterbreiteten Angebot auf vorbehaltlosen Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrags fest, liegt hierin keine Maßregelung iSv. § 612a BGB

Orientierungssätze:1. Haben die Arbeitsvertragsparteien mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, unterliegt grundsätzlich nur die im letzten Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.