BAG - Urteil vom 28.03.2007
7 AZR 318/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 14 Abs. 2 ; BAT § 2 SR 2y Nr. 1, Nr. 2, Protokollnotiz Nr. 6a ;
Fundstellen:
NZA 2007, 937
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1005/05
ArbG Hannover, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 532/04

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Sachgrundlose Befristung im Anwendungsbereich des BAT; Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung; Befristungsgrundform

BAG, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 318/06

DRsp Nr. 2007/10854

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Sachgrundlose Befristung im Anwendungsbereich des BAT; Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung; Befristungsgrundform

Orientierungssätze: 1. Im Anwendungsbereich des BAT kann sich der Arbeitgeber nach der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT zur Rechtfertigung einer Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG nur berufen, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Dazu genügt es nicht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG bei Vertragsschluss objektiv vorlagen. Aus den vertraglichen Vereinbarungen muss sich vielmehr ergeben, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. 2. Der öffentliche Arbeitgeber kann eine Befristung im Anwendungsbereich des BAT nur auf Sachgründe stützen, die der nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. 3. Die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen einer zusätzlich vom Arbeitgeber übernommenen zeitlich begrenzten Arbeitsaufgabe ist nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Nr. 1c SR 2y BAT), sondern derjenigen des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1b SR 2y BAT) zuzuordnen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 14 Abs. 2 ; BAT § 2 SR 2y Nr. 1, Nr. 2, Protokollnotiz Nr. 6a ;

Tatbestand: