BAG - Urteil vom 05.06.2002
7 AZR 201/01
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ;
Fundstellen:
BFHE 101, 257
DB 2002, 2272
JR 2003, 220
MDR 2002, 1320
NJ 2003, 54
ZIP 2002, 1738
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 711/99
ArbG Neuruppin, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 161/99

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Sachgrund der Vertretung; Beendigungsvereinbarung mit dem Vertreter für den Fall des Ausscheidens des Vertretenen aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 201/01

DRsp Nr. 2002/13520

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Sachgrund der Vertretung; Beendigungsvereinbarung mit dem Vertreter für den Fall des Ausscheidens des Vertretenen aus dem Arbeitsverhältnis

»1. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147). 2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenen kann aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt sein. Als Sachgrund kann die Entscheidung des Arbeitgebers in Betracht kommen, den Arbeitsplatz nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers mit einem Mitarbeiter zu besetzen, der über bestimmte Anforderungen verfügt. 3. Dem Arbeitgeber obliegt im Streitfall die Darlegung der Tatsachen zu der von ihm getroffenen Entscheidung über die anderweite Besetzung des Arbeitsplatzes.« Orientierungssätze: 1. Der Senat verdeutlicht, daß der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag zweckbefristet oder auflösend bedingt bis zum Ausscheiden eines Stelleninhabers schließen darf. 2. Zweckbefristung oder auflösende Bedingung bedürfen in diesem Fall eines Sachgrunds, der nicht in der Vertretung (jetzt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) liegen kann.