BAG - Urteil vom 11.02.2004
7 AZR 362/03
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 194
BAGE 109, 339
BAGReport 2004, 177
DB 2004, 1563
NJW 2004, 2917
NZA 2004, 978
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 07.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 829/02
ArbG Berlin, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 30674/01

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 362/03

DRsp Nr. 2004/5185

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers

»Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ist auch dann gegeben, wenn einem Maßnahmeträger die Erledigung staatlicher Daueraufgaben vertraglich übertragen wird und feststeht, dass Anschlussmaßnahmen erst nach einer vielwöchigen Unterbrechung in Betracht kommen.«

Orientierungssätze: 1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. 2. Der Sachverhalt ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder eine Dienststelle für die Bundesagentur für Arbeit (BA) Maßnahmen zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen einschließlich des Nachholens des einfachen Hauptschulabschlusses durchführt und bei Vertragsschluss auf Grund konkreter Tatsachen zu prognostizieren ist, dass mit der Durchführung weiterer Maßnahmen nicht zu rechnen ist.