BAG - Urteil vom 19.03.2008
7 AZR 1033/06
Normen:
TzBfG § 21 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 21 TzBfG
DB 2008, 1976
NZA-RR 2008, 570
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 11/06
ArbG Mannheim, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 354/05

Befristungsrecht - Auflösende Bedingung; Bewachungsgewerbe

BAG, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 1033/06

DRsp Nr. 2008/13885

Befristungsrecht - Auflösende Bedingung; Bewachungsgewerbe

Orientierungssätze: Eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsvertrag eines Unternehmens des Wach- und Sicherheitsgewerbes, wonach das Arbeitsverhältnis eines im Wachdienst beschäftigten Arbeitnehmers bei dem Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte nach einer Auslauffrist endet, ist wirksam, wenn für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.

Normenkette:

TzBfG § 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung am 31. August 2005 geendet hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, das ausschließlich in Deutschland gelegene militärische Einrichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika bewacht. Der Kläger ist seit dem 19. April 2003 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 17. April 2003 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter im Wachdienst zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt iHv. 2.400,00 Euro beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags ist der Kläger im Objekt H der Beklagten eingesetzt. § 18 des Arbeitsvertrags enthält die nachfolgende Regelung: