BAG - Urteil vom 17.04.2002
7 AZR 40/01
Normen:
SGB VISGB VI (in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) § 41 Abs. 4 S. 2 (jetzt § 41 Satz 2) ; RRG (1972) Art. 6 § 5 Abs. 2 ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 S. 1, 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 278
AuR 2002, 223
BAGReport 2003, 4
BB 2002, 1865
BFHE 101, 70
DB 2002, 1941
JR 2003, 132
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 445/00
ArbG Potsdam, vom 12.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 390/00

Befristungsrecht - Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente; Fiktion der Vertragsverlängerung; Berechnung des Dreijahreszeitraumes des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 40/01

DRsp Nr. 2002/11445

Befristungsrecht - Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente; Fiktion der Vertragsverlängerung; Berechnung des Dreijahreszeitraumes des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI

»Maßgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.« Orientierungssätze: 1. § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verbietet nicht die Vereinbarung einer Altersgrenze wegen der Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente, sondern fingiert unter den in ihm genannten Voraussetzungen die Vereinbarung eines erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres eintretenden Ausscheidens des Arbeitnehmers. 2. Durch die lediglich einseitige Fiktion wird die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in den Fällen gewährleistet, in denen er die Entscheidung nicht innerhalb des Dreijahreszeitraumes des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI getroffen oder bestätigt hat. 3. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auf den vereinbarten Ausscheidenszeitpunkt abzustellen. 4. Es bleibt dahingestellt, ob eine innerhalb der Dreijahresfrist des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI geschlossene oder vom Arbeitnehmer bestätigte Ausscheidensvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich eines Sachgrundes bedarf.

Normenkette: