BAG - Urteil vom 20.02.2002
7 AZR 748/00
Normen:
BGB § 620 (Altersgrenze) §§ 133 157 625 ; Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) § 41 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; SG § 45 Abs. 2 Nr. 6 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 139 ;
Fundstellen:
BAGE 100, 292
BAGReport 2002, 328
BB 2002, 1494
DB 2002, 1665
JR 2002, 484
MDR 2002, 1013
NZA 2002, 789
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2182/99
ArbG Darmstadt, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 135/98

Befristungsrecht - Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten; Prüfungszeitpunkt; Interesse des Luftfahrtunternehmers an der Beachtung öffentlich-rechtlicher Soll-Vorschriften und an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs; Übergangsversorgung; Grundrechtsschutz durch Befristungskontrolle; Auslegung eines Arbeitsvertrags; Fiktion des § 625 BGB

BAG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 748/00

DRsp Nr. 2002/7521

Befristungsrecht - Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten; Prüfungszeitpunkt; Interesse des Luftfahrtunternehmers an der Beachtung öffentlich-rechtlicher Soll-Vorschriften und an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs; Übergangsversorgung; Grundrechtsschutz durch Befristungskontrolle; Auslegung eines Arbeitsvertrags; Fiktion des § 625 BGB

»Eine mit dem Piloten eines gewerbsmäßig eingesetzten Großflugzeugs 1990 vereinbarte und 1996 bestätigte arbeitsvertragliche Altersgrenze von 60 Jahren ist im Hinblick auf die bis zum 31. August 1998 anwendbare Soll-Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO sowie wegen des Interesses des Luftfahrtunternehmens an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs rechtlich nicht zu beanstanden.« Orientierungssätze: 1. Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Altersgrenze ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abzustellen. 2. Das Interesse des Luftfahrtunternehmers an der Einhaltung der Soll-Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO sowie an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs rechtfertigte 1990 und 1996 die Vereinbarung einer Altersgrenze von 60 Jahren bei einem auf Großflugzeugen eingesetzten Piloten. 3. Bei Piloten ist eine Übergangsversorgung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Altersgrenze von 60 Jahren.