LAG Frankfurt/Main, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2182/99
ArbG Darmstadt, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 135/98
Befristungsrecht - Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten; Prüfungszeitpunkt; Interesse des Luftfahrtunternehmers an der Beachtung öffentlich-rechtlicher Soll-Vorschriften und an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs; Übergangsversorgung; Grundrechtsschutz durch Befristungskontrolle; Auslegung eines Arbeitsvertrags; Fiktion des § 625 BGB
BAG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 748/00
DRsp Nr. 2002/7521
Befristungsrecht - Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten; Prüfungszeitpunkt; Interesse des Luftfahrtunternehmers an der Beachtung öffentlich-rechtlicher Soll-Vorschriften und an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs; Übergangsversorgung; Grundrechtsschutz durch Befristungskontrolle; Auslegung eines Arbeitsvertrags; Fiktion des § 625BGB
»Eine mit dem Piloten eines gewerbsmäßig eingesetzten Großflugzeugs 1990 vereinbarte und 1996 bestätigte arbeitsvertragliche Altersgrenze von 60 Jahren ist im Hinblick auf die bis zum 31. August 1998 anwendbare Soll-Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO sowie wegen des Interesses des Luftfahrtunternehmens an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs rechtlich nicht zu beanstanden.«Orientierungssätze:1. Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Altersgrenze ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abzustellen.2. Das Interesse des Luftfahrtunternehmers an der Einhaltung der Soll-Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO sowie an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs rechtfertigte 1990 und 1996 die Vereinbarung einer Altersgrenze von 60 Jahren bei einem auf Großflugzeugen eingesetzten Piloten.3. Bei Piloten ist eine Übergangsversorgung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Altersgrenze von 60 Jahren.
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