BAG - Urteil vom 26.06.2002
7 AZR 410/01
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 1, 3, 5 S. 1 ; MTArb-O § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1360
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1102/99
ArbG Dresden, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2596/99

Befristungsrecht - Anwendbarkeit des § 1 BeschFG 1996; Abbedingung der Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

BAG, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 410/01

DRsp Nr. 2002/14080

Befristungsrecht - Anwendbarkeit des § 1 BeschFG 1996; Abbedingung der Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

Orientierungssätze: 1. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz zu stützen. Ausreichend ist, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG bei Vertragsschluß objektiv vorliegen und die in § 1 Abs. 3 BeschFG normierten Ausnahmen nicht eingreifen. 2. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Die Benennung eines Sachgrunds für die Befristung reicht hierfür allein nicht aus. 3. Das Schriftformerfordernis in § 4 Abs. 2 MTArb-O betrifft nur die Nebenabreden. Zu diesen gehören Vereinbarungen über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht. 4. Ein gewillkürtes Schriftformerfordernis kann formlos aufgehoben werden.

Normenkette:

BeschFG (1996) § 1 Abs. 1, 3, 5 S. 1 ; MTArb-O § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund Befristung sowie über das Zustandekommen einer Vereinbarung über die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.