LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.05.2013
6 Sa 20/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; HochschulG RP § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 427/12

Befristungskontrollklage einer als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Fachbereich Betriebswirtschaftslehre der Fachhochschule Kaiserslautern; Berichtigung offensichtlich unrichtiger Parteibezeichnung; sachgrundlose Befristung zur Vertretung bei fehlender Kausalität im Rahmen mittelbarer Vertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 20/13

DRsp Nr. 2013/20227

Befristungskontrollklage einer als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Fachbereich Betriebswirtschaftslehre der Fachhochschule Kaiserslautern; Berichtigung offensichtlich unrichtiger Parteibezeichnung; sachgrundlose Befristung zur Vertretung bei fehlender Kausalität im Rahmen mittelbarer Vertretung

1. Bezeichnet ein Arbeitnehmer bei einer Befristungskontrollklage fehlerhaft eine andere Person als seinen Arbeitgeber als beklagte Partei (hier: eine die Personalverwaltung als Auftragsangelegenheit durchführende Fachhochschule statt des Landes als eigentlichen Dienstherrn), liegt eine offensichtlich unrichtige und während des gesamten Verfahrens zu berichtigende Parteibezeichnung vor, wenn aus den gesamten erkennbaren Umständen (hier: Vorlage des Arbeitsvertrages und der Vorgängerverträge) ersichtlich wird, dass er seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen will.2. Einzelfallentscheidung zur Frage der Darlegung der Voraussetzungen des Befristungsgrundes der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens Az.: 6 Ca 427/12 - vom 22. November 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; HochschulG RP § 43 Abs. 1;

Tatbestand