LAG München - Urteil vom 15.02.2012
8 Sa 693/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3374/10

Befristungskontrolle; Fehlender Sachgrund der Vertretung mangels Verhinderung eines anderen Beschäftigten an seiner Arbeitsleistung; Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs

LAG München, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 693/11

DRsp Nr. 2012/13917

Befristungskontrolle; Fehlender Sachgrund der Vertretung mangels Verhinderung eines anderen Beschäftigten an seiner Arbeitsleistung; Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs

1. a) Ein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG kann nur angenommen werden, wenn ein anderer Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. b) Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass die Einstellung des Vertreters auf der (vorübergehenden) Abwesenheit der zu vertretenden Stammkraft - wegen Freistellung, Beurlaubung, Krankheit oder aus einem ähnlichen Grunde - beruht; ein Arbeitnehmer muss also in diesem Sinne ausgefallen sein oder ausfallen und das muss der Grund für die befristete Einstellung sein. c) Es ist mit Wortlaut und Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TzBfG unvereinbar, nur auf die Abwesenheit einer Stammkraft von ihrem "Stamm-Arbeitsplatz" abzustellen. 2. a) Einen nur vorübergehender erhöhter Bedarf an Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG muss der Arbeitgeber ausreichend darlegen. b) Hinsichtlich des Bedarfs hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Vertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen; sie ist Teil des Sachgrundes für die Befristung.