LAG Köln - Urteil vom 11.10.2007
6 Sa 751/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8809/06

Befristungsgrund der Vertretung bei nur gedanklicher Zuordnung von Aufgaben vorübergehend abwesender Beschäftigter

LAG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 751/07

DRsp Nr. 2008/9621

Befristungsgrund der Vertretung bei nur gedanklicher Zuordnung von Aufgaben vorübergehend abwesender Beschäftigter

»Der Sachgrund der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kannn auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten "gedanklich zuordnet".«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.12.2005 (Kopie Bl. 32 ff. d. A.) für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006, dem der Personalrat mit Schreiben vom 14.12.2005 (Kopie Bl. 36 d. A.) zugestimmt hatte.

Die zur Zeit der Klageerhebung am 30.10.2006 28 Jahre alte Klägerin ist Justizangestellte und nach Abschluss ihrer Ausbildung bei dem Amtsgericht Köln seit dem 03.07.1997 ununterbrochen aufgrund befristeter Arbeitsverträge bei der Staatsanwaltschaft Köln und dort seit 1998 in der Geschäftsstelle des Rauschgiftdezernats beschäftigt.

Die Klägerin hat die angegriffene Befristungsabrede für unwirksam gehalten, weil das beklagte Land den Kausalzusammenhang für den Sachgrund der Vertretung nicht hinreichend dargelegt habe. Den Arbeitsplatz der angeblich vertretenen Mitarbeiterin A W habe sie unstreitig zu keinem Zeitpunkt eingenommen.