Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.12.2005 (Kopie Bl. 32 ff. d. A.) für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006, dem der Personalrat mit Schreiben vom 14.12.2005 (Kopie Bl. 36 d. A.) zugestimmt hatte.
Die zur Zeit der Klageerhebung am 30.10.2006 28 Jahre alte Klägerin ist Justizangestellte und nach Abschluss ihrer Ausbildung bei dem Amtsgericht Köln seit dem 03.07.1997 ununterbrochen aufgrund befristeter Arbeitsverträge bei der Staatsanwaltschaft Köln und dort seit 1998 in der Geschäftsstelle des Rauschgiftdezernats beschäftigt.
Die Klägerin hat die angegriffene Befristungsabrede für unwirksam gehalten, weil das beklagte Land den Kausalzusammenhang für den Sachgrund der Vertretung nicht hinreichend dargelegt habe. Den Arbeitsplatz der angeblich vertretenen Mitarbeiterin A W habe sie unstreitig zu keinem Zeitpunkt eingenommen.
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