Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die 1968 geborene, verheiratete, einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtigte Klägerin ist Angestellte. Sie war im Zeitraum vom 21. August 1991 bis zum 23. April 2002 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land in dessen Straßenbauamt O.... tätig. Nach dem letzten Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2000 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 23. April 2000 für die Dauer des Ruhens der Bezüge aus Anlaß des Sonderurlaubs der Verwaltungsangestellten T...., längstens bis zum 23. April 2002 als Aushilfsangestellte zur Vertretung beschäftigt.
Die Klägerin hat seit Beginn ihrer Tätigkeit für die Beklagte jeweils die Angestellte T.... vertreten, welche wegen Mutter-schutz, Erziehungsurlaub bzw. Sonderurlaub durchgehend beurlaubt war. Die letzte Verlängerung des Erziehungsurlaubs der Ange-stellten T.... erfolgte antragsgemäß bis zum 23. April 2002.
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