BAG - Urteil vom 13.06.2007
7 AZR 747/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 3
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 (11) Sa 1242/04
ArbG Köln, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3397/04

Befristung zur Vertretung bei fehlenden Anzeichen für dauerhafte Dienstunfähigkeit der vertretenen Lehrkraft

BAG, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 747/05

DRsp Nr. 2008/3039

Befristung zur Vertretung bei fehlenden Anzeichen für dauerhafte Dienstunfähigkeit der vertretenen Lehrkraft

Die Vorbeschäftigung in befristeten Arbeitsverhältnissen ist kein geeignetes Beurteilungskriterium dafür, ob der Sachgrund der Vertretung zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses nur vorgeschoben ist; ebenso wenig ist das Abstellen auf das durchschnittliche Pensionierungsalter von Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen, welches unter dem Lebensalter der vertretenen Lehrkraft liegen mag, geeignet, Zweifel an deren Wiedergenesung zu begründen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 21. Juli 2004 geendet hat.

Die Klägerin ist Lehrerin für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Sie war seit dem 28. August 1996 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Schuldienst beim beklagten Land beschäftigt. Die Parteien schlossen am 8./10.September 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 1

(1) Frau G, geb. am 20.06.1950, wird vom 15.09.2003 - frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme -

(x) bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der in Abs. 2 genannten Lehrkraft, bzw. Ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, längstens jedoch

bis 19.12.2003

nach Nr. 1 Buchst. c) der (SR 2 y ) als