Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 21. Juli 2004 geendet hat.
Die Klägerin ist Lehrerin für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Sie war seit dem 28. August 1996 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Schuldienst beim beklagten Land beschäftigt. Die Parteien schlossen am 8./10.September 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1
(1) Frau G, geb. am 20.06.1950, wird vom 15.09.2003 - frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme -
(x) bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der in Abs. 2 genannten Lehrkraft, bzw. Ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, längstens jedoch
bis 19.12.2003
nach Nr. 1 Buchst. c) der (SR 2 y ) als
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