LAG Köln - Urteil vom 30.05.2011
2 Sa 209/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5199/10

Befristung zur Vertretung bei befristeter Betrauung des Vertretenen mit höherwertiger Tätigkeit; sachgrundbefristetes Prozessarbeitsverhältnis zur Vermeidung von Annahmeverzugslohn

LAG Köln, Urteil vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 209/11

DRsp Nr. 2011/16883

Befristung zur Vertretung bei befristeter Betrauung des Vertretenen mit höherwertiger Tätigkeit; sachgrundbefristetes Prozessarbeitsverhältnis zur Vermeidung von Annahmeverzugslohn

Ein vorübergehend mit höherwertiger Arbeit beschäftigter Mitarbeiter kann auf seiner bisherigen Ebene durch einen befristet eingestellten Mitarbeiter vertreten werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Vertreter den Arbeitsplatz des vorübergehend höherwertig eingesetzten Mitarbeiters einnimmt, solange diesem die andere Arbeit durch Direktionsrecht zugeordnet werden könnte. Die gedankliche Zuordnung erfolgt durch Angabe der Person des höherwertig eingesetzten Mitarbeiters. Der Abschluss eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses zur Vermeidung von Annahmeverzugslohn beruht auf einem den Befristungsgründen des § 14 TzBfG gleichwertigen Sachgrund.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 - 18 Ca 5199/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Tatbestand