BAG - Urteil vom 18.04.2007
7 AZR 255/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 98/05
ArbG Hamm, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1494/04

Befristung zur Vertretung bei Änderung des Sachgrundes

BAG, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 255/06

DRsp Nr. 2008/3038

Befristung zur Vertretung bei Änderung des Sachgrundes

1. Für die Beurteilung, ob ein unselbständiger Annexvertrag geschlossen wurde, kommt es nicht darauf an, ob die Verträge in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt; entscheidend ist, ob es den Parteien erkennbar nur um die Anpassung der Vertragslaufzeit an zum Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht vorhersehbare Umstände geht. 2. Haben die Parteien mit einer als "Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1996" bezeichneten Vereinbarung vom 19. Januar 2004 nicht den Endtermin der vereinbarten Zweckbefristung geändert sondern vielmehr einen Befristungstatbestand (die für den Fall der Rückkehr der Justizangestellten F vereinbarte Zweckbefristung) aufgehoben und eine neue Abrede über den die Befristung rechtfertigenden Sachverhalt getroffen (statt Vertretung für zwei Justizangestellte nur Vertretung für die im Vertrag genannte Justizangestellten N.), wird nicht die Laufzeit des bisherigen Vertrags mit dem bereits bestehenden Sachgrund für die Befristung in Einklang gebracht sondern der Sachgrund für die Befristung geändert.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages zum 30. Juni 2004.