Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 1.Juni 2016 -
Die Klage wird abgewiesen.
3.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrages vom 5. August 2015 wirksam zum Ablauf des 31. Dezember 2015 befristet wurde sowie um einen eventuellen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der am 0.0.1984 geborene, ledige Kläger war bei dem beklagten Land mit Unterbrechungen seit dem 6. Juni 2005 aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Grabungstechniker mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.626,28 € aufgrund des Arbeitsvertrages vom 5. August 2015 im Projekt I..
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