Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihrer Teilzeitarbeitsverhältnisse.
Mit der Klägerin zu 1) hat die Beklagte am 12. Juni 1992 eine Vereinbarung als Abrufkraft für die Dienststelle Briefabgang getroffen. Danach war das Arbeitsverhältnis jeweils für eine Dienstschicht zweckbefristet für die Krankenvertretung von Stammkräften und die Bewältigung eines überdurchschnittlich hohen Sendungsaufkommens. Nach Maßgabe der Abrufvereinbarung war die Klägerin zu 1) am 23. April und am 12. Mai 1993 jeweils für vier Stunden und zuletzt am 14. Januar 1994 für fünf Stunden beschäftigt worden.
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