Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2011 - 4 Ca 3784/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin ist seit dem 01. September 2010 bei der Beklagten als Leiterin Weiterbeschäftigung/Personalentwicklung zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 4.815,00 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der ohne Sachgrund für die Zeit vom 01. August 2010 bis zum 31. August 2012 befristete Arbeitsvertrag vom 02. August 2010. Dieser Arbeitsvertrag enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - unter § 2 folgende Regelungen:
"Das Angestelltenverhältnis beginnt ... am 01. September 2010 mit einer Probezeit von 6 Monaten.
Dieser Vertrag endet am 31. August 2012, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf...
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen."
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|