LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2012
10 Sa 1556/11
Normen:
TzBfG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3784/11

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Verschlechterung einer sachgrundlosen Befristung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1556/11

DRsp Nr. 2012/22360

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Verschlechterung einer sachgrundlosen Befristung

Eine sachgrundlose Befristung, die einen bestehenden, sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ersetzt und inhaltlich verschlechtert, ist unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2011 - 4 Ca 3784/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin ist seit dem 01. September 2010 bei der Beklagten als Leiterin Weiterbeschäftigung/Personalentwicklung zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 4.815,00 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der ohne Sachgrund für die Zeit vom 01. August 2010 bis zum 31. August 2012 befristete Arbeitsvertrag vom 02. August 2010. Dieser Arbeitsvertrag enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - unter § 2 folgende Regelungen:

"Das Angestelltenverhältnis beginnt ... am 01. September 2010 mit einer Probezeit von 6 Monaten.

Dieser Vertrag endet am 31. August 2012, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf...

Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen."