LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2010
26 Sa 1776/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 10674/09

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Sachgrund für die Befristung bei dauerhafter Erhöhung der Arbeitsmenge infolge Verlagerung der Arbeit [hier: Auflösung des Flughafens Tempelhof und Verlagerung der Arbeit nach Tegel und Schönefeld]; Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 1776/09

DRsp Nr. 2010/10770

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Sachgrund für die Befristung bei dauerhafter Erhöhung der Arbeitsmenge infolge Verlagerung der Arbeit [hier: Auflösung des Flughafens Tempelhof und Verlagerung der Arbeit nach Tegel und Schönefeld]; Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf

1. Von der Rechtsprechung ist - auch für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG - anerkannt, dass die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls dann sachlich rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - NZA 2005, 401 = EzA TzBfG § 17 Nr. 6, zu III 2 b aa der Gründe). 2. Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages absehbar ist, dass sich zum vorgesehenen Besetzungszeitpunkt die dauerhaft zur Verfügung stehende Arbeitsmenge entsprechend erhöht oder erhöht hat, weil Arbeitsplätze verlagert werden bzw. verlagert worden sind.