Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2010 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 23.03./17.04.2009.
Der am . .1986 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.2004 bis zum 22.06.2007 bei der Beklagten eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Wegen des Inhalts dieser Ausbildung wird auf den vom Kläger mit Schriftsatz vom 06.09.2011 zur Akte gereichten Ausbildungsrahmenplan (Bl. 218 ff. d. A.) Bezug genommen.
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