LAG Köln - Urteil vom 08.09.2011
7 Sa 87/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2012, 10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5981/10

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Planungen des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 87/11

DRsp Nr. 2012/19515

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Planungen des Arbeitgebers

Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann nicht mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt werden, wenn der zu vertretende nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Hierzu bedarf es einer Prognose in tatsächlicher Hinsicht. Die Planungen des Arbeitgebers sind für sich allein nicht ausschlaggebend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2010 in Sachen

5 Ca 5981/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 23.03./17.04.2009.

Der am . .1986 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.2004 bis zum 22.06.2007 bei der Beklagten eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Wegen des Inhalts dieser Ausbildung wird auf den vom Kläger mit Schriftsatz vom 06.09.2011 zur Akte gereichten Ausbildungsrahmenplan (Bl. 218 ff. d. A.) Bezug genommen.