LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2012
5 Sa 268/12
Normen:
AGG § 1; BGB § 612 a; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 113/12

Befristung und Weiterbeschäftigung, Benachteiligung; Bestandsstreitigkeit, sonstige; Schadensersatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 268/12

DRsp Nr. 2012/23749

Befristung und Weiterbeschäftigung, Benachteiligung; Bestandsstreitigkeit, sonstige; Schadensersatz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.04.2012, Az.: 1 Ca 113/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; BGB § 612 a; TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist oder nicht und hilfsweise darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen.

Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 31.01.2011, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 5, 6 d.A. Bezug genommen wird, ab 01.02.2011 "aushilfsweise befristet bis zum 31. Januar 2012" als examinierter Altenpflegehelfer gegen eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 2.000,00 Euro brutto (Entgeltgruppe 5) beschäftigt. Im Dezember 2011 wurde der Kläger in die Mitarbeitervertretung des Alten- und Pflegeheims in A-Stadt gewählt; als deren Vorsitzender war er zugleich Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung für alle Einrichtungen der Beklagten. Am 13.01.2012 teilte die Heimleiterin, Frau B., dem Kläger mit, dass er nicht über den 31.01.2012 weiterbeschäftigt werde. Frau C., für die er als Vertreter eingestellt worden sei, kehre aus der Elternzeit zurück.