LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2013
7 Sa 770/12
Normen:
KSchG § 7 Hs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8590/11

Befristung und RentenbeginnEntfristungsklage und 3-Wochen-Frist und RentenbeginnAbgeltung Sonderurlaub für SchwerbehinderteNachträgliche Gewährung des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 770/12

DRsp Nr. 2014/2658

Befristung und Rentenbeginn Entfristungsklage und 3-Wochen-Frist und Rentenbeginn Abgeltung Sonderurlaub für Schwerbehinderte Nachträgliche Gewährung des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen

Die Klagefrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst verstrichen. Sonderurlaub für Schwerbehinderte muss geltend gemacht und beantragt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Mai 2012 - 20 Ca 8590/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; dies gilt auch hinsichtlich des mit Teilvergleich vom 12. August 2013 erledigten Streitgegenstands (Zeugnisberichtigung).

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 7 Hs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Abschluss eines Teilvergleichs in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dessen Rentenbezugs beendet wurde sowie mehrere damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche.

Der Kläger wurde am ... geboren. Er ist verheiratet und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01. Januar 1998 ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) 50, seit 26. November 2008 mit einem GdB 60 schwerbehindert. Jedenfalls im August 2007 wurde der Beklagten die Behinderung mitgeteilt.