Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die mit Vertrag vom 19.05.2006 vereinbarte Befristung zum 31.07.2006 nicht beendet worden ist.
Nach einer befristeten Beschäftigung 1996 wurde die Klägerin seit dem 26.08.2003 auf Grund einer Vielzahl befristeter Verträge als Zustellerin beschäftigt, und zwar überwiegend im Zustellstützpunkt L-Stadt der Beklagten. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 29.12.2006, Bl. 79 ff. d.A..
Beispielhaft werden folgende Verträge aufgeführt:
Vertrag vom 19.05.2004, Bl. 229 d.A., für die Zeit vom 24.05.2004 bis 02.10.2004 (Befristungsgrund: Vertretung für die Beschäftigte L.).
Vertrag vom 27.07.2005, Bl. 85 d.A., für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2005.
Vertrag vom 26.10.2006, Bl. 16 d.A., für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2006.
Vertrag vom 14.03.2006, Bl. 18 d.A., für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2006.
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