Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.01.2012 - 5 Ca 363/11 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger sich über den 30.06.2010 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land in einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität C-Stadt mit Vergütung nach Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 4 plus, befindet, das auch nicht durch das Schreiben des Rechtsanwalt W. vom 24.08.2011 beendet worden ist.
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