LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2012
11 Sa 302/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg - 5 Ca 363/11 Ö - 10.01.2012,

Befristung; Prozessrechtsarbeitsverhältnis; Schriftform; Weiterbeschäftigungsanspruch - Vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 302/12

DRsp Nr. 2013/2613

Befristung; Prozessrechtsarbeitsverhältnis; Schriftform; Weiterbeschäftigungsanspruch - Vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens

Hat das Landesarbeitsgericht einer Befristungskontrollklage stattgegeben, aber mangels Antrag den Arbeitgeber nicht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt, bedarf eine für die weitere Prozessdauer beim Bundesarbeitsgericht befristete Weiterbeschäftigung einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG. Liegt kein Titel auf vorläufige Weiterbeschäftigung vor, so kann der Arbeitgeber die Rechtsfolgen einer vorläufigen und befristeten Weiterbeschäftigung "aufgrund des nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts bestehenden allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs" nicht durch einseitige Erklärung bewirken.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.01.2012 - 5 Ca 363/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger sich über den 30.06.2010 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land in einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität C-Stadt mit Vergütung nach Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 4 plus, befindet, das auch nicht durch das Schreiben des Rechtsanwalt W. vom 24.08.2011 beendet worden ist.