1. Die vor der Entscheidung des BVerfG vom 27.7.2004 (BVerfG, NJW 2004, 2803) auf der Grundlage von § 57 fHRG vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam.2. Das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 hat rückwirkend die Rechtsgrundlage für die sachgrundlose Befristung geschaffen. Die Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.3. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Hochschulbefristungsrecht ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12GG.