Die Parteien streiten über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist promovierter Physiker. Er war seit dem 27.02.1989 als Assistent an der Universität (im folgenden) beschäftigt. Mit Vertrag vom 03.09.1993 (Bl. 12 d.A.) lösten die Parteien das damals unbefristete Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des beklagten Landes zum 31.12.1993 auf und vereinbarten für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 ein befristetes Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent.
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