Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags vom 7. Juni 2005.
Die Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 30. Juli 1999 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Justizdienst des beklagten Landes zuletzt bei dem Amtsgericht M tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden auf Grund einzelvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
Im Vertrag vom 7. Juni 2005 vereinbarten die Parteien die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"Frau S, geb. St wird am 01.07.2005
a) mit 0,25 Anteil der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bis zum 21.08.05,
b) mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bis zum 31.08.05,
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