LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2014
2 Sa 1195/13
Normen:
WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; HSchulG HE § 66;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 162/13

Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1195/13

DRsp Nr. 2015/2337

Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG gehören zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. 2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war bzw. ist (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen. 3. Eine sich weit überwiegend in der Durchführung, Weiterentwicklung und Verbesserung eines "mathematischen Brückenkurses" zum Ausgleich von Unterschieden in den mathematischen Kenntnissen und Fähigkeiten von Studienanfängern erschöpfende Tätigkeit befindet sich hingegen in der Schnittstelle zwischen Schule und Universität; dieser Tätigkeit fehlt in erforderlichem Umfang wissenschaftliches Gepräge.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. August 2013 - Aktenzeichen 7 Ca 162/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; HSchulG HE § 66;

Tatbestand: