LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2014
2 Sa 496/13
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 3; HSchulG HE § 66; HSchulG HE § 32 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 206/12

Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 496/13

DRsp Nr. 2015/416

Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG (juris: HSchulG HE) gehören zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WisszeitVG (juris:WissZeitVG), wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. 2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichen Gepräge geeignet war (so wie bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Januar 2013 - Aktenzeichen 3 Ca 206/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 3; HSchulG HE § 66; HSchulG HE § 32 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und um Weiterbeschäftigung.

Die 33-jährige (geboren am ...) Klägerin, Mutter zweier am ... 2000 und ... 2003 geborener Kinder, die bei ihr im Haushalt leben und von ihr allein betreut werden, ist studierte Germanistin.