ArbG Magdeburg, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3755/12
Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen VergleichUnbegründete Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 318/13
DRsp Nr. 2016/2336
Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen VergleichUnbegründete Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8TzBfG schafft einen Sachgrund zur Befristung durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs; außergerichtliche Vergleiche schaffen demnach einen Sachgrund nur dann, wenn die Arbeitgeberin einen der Sachgründe Nr. 1 bis 7 des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG geltend macht.2. Eine weitere Einschränkung, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlicher Vergleich zustande kommen kann, bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8TzBfG nicht; wie ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt, ergibt sich aus § 278 Abs. 6ZPO in seiner jeweils gültigen Fassung.3. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 Abs. 6ZPO erfüllt, handelt es sich auch um einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8TzBfG; der innersystematische Aufbau des § 278 Abs. 6ZPO in seiner neuen Fassung ab 01.09.2004 zeigt keine Differenzierung seiner Alternativen auf und verbietet deshalb deren unterschiedliche Behandlung.
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