BAG - Urteil vom 21.04.1993
7 AZR 297/92
Normen:
BGB § 315 ; BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 75 ; KSchG (1969) § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 2 KSchG 1969
ARST 1994, 72
AiB 1994, 509
BB 1994, 432
DB 1994, 2400
EzA § 2 KSchG Nr 20
JR 1994, 352
NZA 1994, 476
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1215/91
LAG Köln, vom 06.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 126/92

Befristung einer Provisionsvereinbarung

BAG, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 7 AZR 297/92

DRsp Nr. 2001/284

Befristung einer Provisionsvereinbarung

»Eine objektive Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes, die zu der Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen führt (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 12. Dezember 1984, BAGE 47, 314, 320), liegt nicht bereits in der Befristung einer Provisionszusage, die neben das Tarifgehalt tritt und lediglich 15 % der Gesamtvergütung ausmacht.«

Normenkette:

BGB § 315 ; BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 75 ; KSchG (1969) § 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie mit mehr als 3000 Arbeitnehmern. Der Kläger ist seit über 30 Jahren bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich Dachabdichtungen/Hochbau beschäftigt. Er erhält ein Festgehalt (Tarifgehalt) und Provisionen. Die monatliche Gesamtvergütung des Klägers belief sich im Jahre 1990 auf ca. 7.500,-- DM brutto monatlich bei einem Provisionsanteil von ca. 1.000,-- DM, brutto.

Die Provisionen wurden in der Vergangenheit jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres durch Zusatzvereinbarungen unterschiedlichen Inhalts zum Arbeitsvertrag der Parteien festgelegt. Am 5./6. April 1990 schlossen die Parteien für das Jahr 1990 eine neue Zusatzvereinbarung über eine teilleistungsabhängige Vergütung, die u.a. folgenden Inhalt hat:

"Sie erhalten: