Die Beklagte ist ein Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie mit mehr als 3000 Arbeitnehmern. Der Kläger ist seit über 30 Jahren bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich Dachabdichtungen/Hochbau beschäftigt. Er erhält ein Festgehalt (Tarifgehalt) und Provisionen. Die monatliche Gesamtvergütung des Klägers belief sich im Jahre 1990 auf ca. 7.500,-- DM brutto monatlich bei einem Provisionsanteil von ca. 1.000,-- DM, brutto.
Die Provisionen wurden in der Vergangenheit jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres durch Zusatzvereinbarungen unterschiedlichen Inhalts zum Arbeitsvertrag der Parteien festgelegt. Am 5./6. April 1990 schlossen die Parteien für das Jahr 1990 eine neue Zusatzvereinbarung über eine teilleistungsabhängige Vergütung, die u.a. folgenden Inhalt hat:
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