BAG - Urteil vom 15.08.2001
7 AZR 144/00
Normen:
BGB § 620 ; BAT SR 2yBAT SR 2y Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 696
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 20.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2779/98
LAG Düsseldorf, vom 22.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1329/99

Befristung des Arbeitsvertrags aus Haushaltsgründen; Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 144/00

DRsp Nr. 2002/4362

Befristung des Arbeitsvertrags aus Haushaltsgründen; Vertragsauslegung

»1. Gegenstand der Befristungskontrolle ist regelmäßig der letzte befristete Arbeitsvertrag. Der vorletzte Vertrag kann dann maßgeblich sein, wenn der letzte Vertrag lediglich als Annex zum vorletzten Vertrag anzusehen ist oder sich aus ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen ergibt, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht auf eine neue Grundlage haben stellen wollen. 2. Der Sachgrund, für einen Arbeitsvertrag ständen nur beschränkte Haushaltsmittel zur Verfügung, kann nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten in der Nr. 1 c der SR 2y BAT zugeordnet werden. 3. Entfällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags, so wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis nicht von selbst in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer kann allenfalls ein Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zustehen.«

Normenkette:

BGB § 620 ; BAT SR 2yBAT SR 2y Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998. Hilfsweise will sie ihre Wiedereinstellung erreichen.