Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist amerikanische Staatsangehörige. Sie wurde von dem beklagten Land in den USA für eine Tätigkeit als Kunstlehrerin an der John-F.-Kennedy-Schule angeworben. Die Parteien hatten zunächst für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Juli 1992 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen und anschließend am 30. März 1992 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. August 1992 bis zum 31. Juli 1995 vereinbart.
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