BAG - Urteil vom 25.08.2004
7 AZR 7/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 17 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 115
AuR 2005, 162
BAGE 111, 377
BAGReport 2005, 68
BB 2005, 1229
DB 2005, 502
MDR 2005, 582
NJW 2005, 2734
NZA 2005, 357
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 233/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6908/02

Befristung des Arbeitsvertrages bei projektbedingtem Personalbedarf - Bedarfsprognose nur anhand konkreter Projekte

BAG, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 7/04

DRsp Nr. 2005/1332

Befristung des Arbeitsvertrages bei projektbedingtem Personalbedarf - Bedarfsprognose nur anhand konkreter Projekte

»1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG

Orientierungssätze: