LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2012
6 Sa 1238/11
Normen:
BGB § 620;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1145/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen beabsichtigter Übernahme eines Auszubildenden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1238/11

DRsp Nr. 2013/16956

Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen beabsichtigter Übernahme eines Auszubildenden

kein Leitsatz

Eine Befristung ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 24.08.2011 - AZ: 6 Ca 1145/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 620;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung mit Wirkung zum 31.03.2011 beendet worden ist.

1. 2. 1. 2.