LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2012
11 Sa 1269/11
Normen:
BErzGG § 21; TzBfG § 3 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; TzBfG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 119/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung; Wirksamkeit der Befristung über 13 Jahre

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1269/11

DRsp Nr. 2012/5144

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung; Wirksamkeit der Befristung über 13 Jahre

1. a) Arbeitsvertragsparteien können zwei Beendigungstatbestände für ihren Arbeitsvertrag vereinbaren, wobei es sich um eine Kombination aus einer Zweckbefristung bzw. auflösenden Bedingung mit einer kalendermäßigen Befristung handelt. b) Eine Zeitbefristung ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist; eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt sondern bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses enden soll. c) Wird eine Kombination von Zweckbefristung/auflösender Bedingung und Zeitbefristung vereinbart, so sind die Wirksamkeit der Zweckbefristung/auflösenden Bedingung und die Wirksamkeit der zeitlichen Höchstbefristung rechtlich getrennt zu beurteilen.